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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Gilles GmbH


I. Allgemeines

1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnungen bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle Verträge mit Unternehmern und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahmeder Ware gelten die Bedingungen als angenommen.

2. Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden; ebenso sind Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers nur wirksam, wenn sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkannt wurden.


II. Angebote und Lieferfristen

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Angebote freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen; mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Bei Naturstoffen (Kies, Lava u.a.) entspricht das gelieferte Material in der Qualität dem natürlichen Vorkommen; Proben zeigen nur den Querschnitt der Waren. Haldenmaterial und Grubenkies wird geliefert, wie es das Vorkommen ergibt. Mischkiese, Splitte und Lava usw. wird stets ohne Gewähr für Kornzusammensetzung geliefert.

3. Aufträge und Vereinbarungen jeder Art, auch diejenigen der Vertreter, haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

4. Lieferzeiten werden nach vorsichtiger Schätzung ab Werk angegeben und beginnen erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags notwendigen Angaben, Bescheinigungen, Freistellungen, usw. Liefer- und Leistungs- verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, nicht von uns zu vertretender Material-beschaffungsschwierigkeiten, die einen unverhältnismäßigen Aufwand durch Deckungskauf erforderlich machen, sowie nicht von uns zu vertretende sonstige Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, usw, auch wenn sie bei unserem Lieferanten eingetreten sind, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Hierdurch verspätete oder aufgehobene Lieferungen begründen keinen Schadenersatzanspruch beim Käufer.

5. Etwaiger von uns zu leistender Schadenersatz wegen von uns zu vertretender Verzögerung bzw. Nichtlieferung wird auf maximal 10% der Auftragssumme begrenzt. Die Geltendmachung von mittelbaren Folge schäden, wie Produktionsausfallkosten und entgangener Gewinn sind ausgeschlossen.

6. Nimmt der Käufer die Bestellung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab, so stellen wir diese zum vereinbarten Preis in Rechnung. Die Bezahlung dieser Rechnung hat so zu erfolgen, als wenn die berechneten Gegenstände geliefert seien. Die Lagerung erfolgt auf Gefahr des Käufers auf unserem Werksgelände zu seinen Lasten.

7. Wir sind grundsätzlich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dadurch der Vertragszweck nicht gefährdet wird.


III. Preise und Nebenkosten

1. Unsere Preise sind Nettowarenpreise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sämtliche Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung. Die vereinbarten Preise sind Festpreise ohne Skonto oder sonstige Abzüge.

2. Zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zugrundeliegenden Materialpreise, Lohnkosten und Betriebs kosten (Dieselpreise, Maut usw.) berechtigen uns zu einer entsprechenden Preisangleichung. Mehrkosten, die auf nachträglicher, nicht durch uns zu vertretender Änderung des Auftrags beruhen, trägt der Käufer.

3. Bei Vereinbarung der Lieferung frei Baustelle oder frei Lager gelten die vereinbarten Preise unter dem Vorbehalt gut befahrbarer Anfahrtsstraßen und Baustellenstraßen für schwere Lastzüge voraus. Das Abladen der Fahrzeuge ist bei Lieferung frei Baustelle im Angebotspreis nicht inbegriffen.

4. Der Käufer haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass er die Anfahrtswege vorschreibt und/oder die Baustelle schlecht oder nicht befahrbar ist. Das Abladen muss unverzüglich nach Anfuhr erfolgen können; Wartezeiten werden berechnet.

5. Bei Vereinbarung der Preise pro cbm ist grundsätzlich nur das Abgangsmaß, ggf. Aufmaß der Grube bzw. des Silos maßgebend, da Einrüttelungsverluste von ca. 10% nicht berücksichtigt werden können.

6. Sollten bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.


IV. Weiterer Vertragsgegenstand

Unsere Leistungen beinhalten auch die Annahme und den Transport von zu entsorgenden Stoffen zu einer vereinbarten oder von uns bestimmten Abladestelle. Diese Leistungen können auch durch von uns beauftragte Dritte erfüllt werden. Der Auftraggeber hat die Deklaration, die Bezeichnung der angelieferten oder übergebenen Stoffe vorzunehmen. Ist die Deklaration unzutreffend, werden Abweichungen festgestellt, ist keine Deklaration erfolgt oder diese dem Auftraggeber nicht möglich, sind wir berechtigt, eine Überprüfung der Stoffe durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Aufgrund der Neudeklaration obliegt es unserer Entscheidung, ob die Annahme erfolgt oder der Auftraggeber zur Rücknahme verpflichtet ist. Bei Annahme ist der Entsorgungspreis auszugleichen, der für die Stoffe gemäß der Neudeklaration der Preisliste entspricht. Der Auftraggeber haftet für durch schuldhaft unrichtige Deklarationen, durch schuldhaft unrichtige Bezeichnungen, uns oder durch uns beauftragten Dritten entstandenen Schäden.


V. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wirges. Der Transport der Ware erfolgt in jedem Falle, auch bei Transport durch Dritte, auf Gefahr des Käufers.


VI. Mängelrüge, Mängelhaftung

1. Beanstandungen, soweit sie erkennbare Mängel der Lieferung betreffen, können nur vor Verwertung oder Vermischung der Waren und zwar innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Bei berechtigter Beanstandung besteht Anspruch auf Nacherfüllung oder Minderung. Die Nacherfüllung beschränkt sich auf die schadhaften Teile. In dieser Hinsicht gelten unsere Lieferungen als teilbare Leistungen.

2. Bei mengenmäßigen Beanstandungen muss dies am Anlieferungstag und im Beisein des Lkw-Fahrers, der die Ladung geliefert hat, gerügt werden. Sie muss sofort spezifiziert auf dem die Lieferung begleitenden Lieferschein vermerkt werden. Dies gilt auch für Bruchschäden. Gewichtsdifferenzen zwischen der Verwiegung an der Beladestelle und Messungen anlässlich der Entladung von unter 5% berechtigen nicht zur Mängelrüge.

3. Alle anderen, über die in diesen Bedingungen vereinbarten Rechte hinausgehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, gleich, ob aus Mängelhaftung oder einem anderen Rechtsgrund - auch aus außervertraglicher Haftung - sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in unserer Sphäre; in diesen und in allen sonstigen Fällen, in denen aus welchem Rechtsgrund auch immer - wir zum Schadenersatz verpflichtet sind, wird dieser auf maximal 10% des Auftragspreises beschränkt. Entgangener Gewinn und andere Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Folgeschäden), werden in keinem Falle ersetzt. Ausschlüsse bzw. Beschränkungen der Haftung gelten nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist und zwingende gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die Haftungsbeschränkung betrifft nicht Schäden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

4. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache beim Unternehmer; beim Verbraucher in zwei Jahren. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungshinweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Falle tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.


VII. Zahlungen

1. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2. Die Hereingabe von Wechseln, Rediskontwechseln und Schecks gilt nicht als Bezahlung bzw. Zahlung. Sie sind nicht skontierfähig. Es besteht keine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln oder Schecks. Erst ihre endgültige Einlösung tilgt die Forderung.

3. Bei Gewährung von Zahlungszielen wird die Kaufpreisforderung dennoch sofort fällig, wenn die Zahlungen eingestellt werden, das Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Käufers beantragt oder eröffnet wird.

4. Zahlungsverzug tritt im übrigen spätestens dann ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung die Entgeltforderung beglichen ist. Während des Verzuges ist die Geldschuld entsprechend § 288 BGB zu verzinsen.


VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Bei Wechseln und Schecks gilt dies bis zu deren endgültigen Einlösung.

2. Bis zum Zeitpunkt des vollständigen Ausgleichs der Forderungen ist der Käufer nur berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverarbeiten, zu vermischen oder zu veräußern; er ist nicht befugt, die Waren vor völligem Ausgleich der Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch wirksam, wenn die Waren verarbeitet und/oder vermischt werden; er erstreckt sich sodann anteilsmäßig auf das durch die Verarbeitung und/oder Vermischung entstandene Produkt.

3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; dies gilt auch bei gewerbsmäßiger Veräußerung des Grundstücks.

4. Die Geldforderungen des Käufers, die aus dem Verkauf unseres Eigentums bzw. Miteigentums oder bei Verarbeitung im Rahmen eines Werklieferungsvertrages gegenüber seinen Abnehmern entstehen, gelten von ihm im Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Verarbeitung bis zur Höhe unserer ihm für diese Lieferung berechneten Forderung mit Vorrang vor dem Rest als an uns abgetreten. Bis zum Widerruf, der bei Nichteinhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen durch uns als ausgesprochen gilt, ist der Käufer jedoch befugt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und an uns abzuführen. Außerdem hat der Käufer uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen bei Zahlungsverzug des Käufers die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

5. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahlverpflichtet.

6. Der Käufer ist verpflichtet, uns über jeden Zugriff Dritter auf die uns aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes gehörenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich zu unterrichten.


IX. Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Teile ist Montabaur bzw. Koblenz. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.


X. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen des Vertrages und der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, sobald sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung, den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtliches Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

 
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